Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der mawi GmbH
Stand August 2020
1. Geltung und Rechtsverbindlichkeiten
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Die nachstehenden Bedingungen beziehen sich auf alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge und gelten mit Erteilung des Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich, auch dann, wenn entgegenstehenden Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen des Bestellers. Allfälligen Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich firmenmäßig gefertigt und bestätigt werden. Das gleiche gilt auch für zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes. |
2. Angebote und Vertragsabschlüsse
Sämtliche Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferung freibleibend. Absprachen mit unseren Mitarbeitern gelten vorbehaltlich der schriftlichen Genehmigung durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes durch unsere Auftragsbestätigung vereinbart, netto, ab Werk Großkarolinenfeld, excl. MwSt. |
3. Autragserteilung
Die erteilten Aufträge - mündlich, schriftlich, per Telefax oder Brief oder insbesondere durch MAWI-Lieferscheine, sind verbindlich und können nicht storniert werden. Bei Auftragsklarheit werden die erteilten Aufträge nicht weiter bestätigt. Eine Auftragsbestätigung erfolgt nur auf Kundenwunsch. |
4. Lieferung
4.1. Lieferfrist: Die
angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk.
Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme, frühestens
jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und nach Eingang
aller erforderlichen Unterlagen. Die Lieferfristen sind als annähernd
anzusehen. Wegen Überschreitung der Lieferfrist können wir in keiner Art
wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden.
Zugesagte Lieferfristen verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte auf
Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer seinen
Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag
nicht nachkommt oder in Verzug gerät. | |
4.2. Lieferung/Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk
verlässt - auch dann, wenn die Lieferung franko oder unter ähnlichen
Klauseln erfolgt. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch des
Käufers und auf dessen Kosten. | |
4.3. Versandart und –weg: mawi
GmbH wählt nach bestem Ermessen den günstigsten Versandweg. Mehrkosten
aufgrund besonderen Versandwunsches des Kunden, für z.B. beschleunigte
Sendungen, Eilsendungen,Express, oder eine besondere Beförderungsart,
gehen zu Lasten des Kunden. Die Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware
das Werk Großkarolinenfeld verlassen hat. |
5. Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat mawi GmbH auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften, insbesondere Normen,aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung sowie auf die Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften beziehen. |
6. Preise und Zahlung
Alle Preise sind freibleibend und excl. MWSt. Rechnungen
sind spesenfrei innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
Bei verspäteter Zahlung ist mawi GmbH berechtigt, Verzugszinsen in der
Höhe des jeweiligen Bankzinssatzes geltend zu machen. Der Käufer ist
nicht berechtigt,Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, sofern
diese nicht ausdrücklich ziffernmäßig und schriftlich von mawi GmbH
anerkannt wurden, gegen seine Verpflichtung aufzurechnen oder deshalb
seine Leistung zurückzuhalten. Wechsel werden nur mit schriftlichem
Einverständnis entgegengenommen. Die Entgegennahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Käufer mawi GmbH gegenüber hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag, vom Käufer nicht erfüllt werden, ist mawi GmbH berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden geleistete Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet. |
7. Gewährleistung
Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens
innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme,durch den Käufer oder einen von
diesem bestimmten Dritten schriftlich gemeldet werden. Bei optischen
Mängeln ist vor Weiterverarbeitung die Ware schriftlich zu rügen.
Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen von
Waren bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses von
mawi GmbH. Ware mit optischen Mängeln darf nicht weiterbearbeitet oder
eingebaut werden und ist sofort zu rügen. Die Gewährleistungspflicht von
mawi GmbH beschränkt sich auf den Ersatz der mangelhaft gelieferten
Waren. mawi GmbH hat daher weder die auf die Ware verwendeten
Bearbeitungskosten zu ersetzen noch sonstige Nachteile, die auf den
Mangel der gelieferten Waren zurückgehen. mawi GmbH ist verpflichtet,
jene Teile ihrer Lieferung die nachweisbar infolge schlechten Materials,
mangelhafter Ausführung, die die Gebrauchsfähigkeit des
Kaufgegenstandes beeinträchtigen, nach ihrer Wahl unentgeltlich
nachzubessern oder zu ersetzen.Die Aufforderung hierzu hat in jedem Fall
schriftlich zu erfolgen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind:
Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, Mißachtung
von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung sowie unsachgemäßer
Eingriffe des Bestellers oder Dritter. Gewährleistungs- und
Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung, egal
ob die Ware ortsbeweglich ist oder nicht. Eine Haftung für Folgeschäden
wird ausdrücklich ausgeschlossen. mawi GmbH haftet nicht für sonstige
Schadenersatzansprüche. Insbesondere auch nicht gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz. |
8. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unter
Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit
anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer, bleibt unser
Eigentumsrecht an der neu geschaffenen Ware bestehen bzw. überträgt uns
der Käufer das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder
der Sache. Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der
Rechnungsbeträge sämtliche gelieferte Ware, ob bearbeitet oder zu einer
anderen Sache verarbeitet, als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend
zu versichern und sorgfältig zu verwahren. Trotz Eigentumsvorbehalt ist
der Käufer zur Verarbeitung oder zum gewerbsmäßigen Wiederverkauf der
Ware jedoch nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des
Käufers aus dem Wiederverkauf in Höhe des Wertes unserer, unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zzgl. sämtlicher Nebenkosten, schon
jetzt an uns abgetreten wird. Es bedarf hiezu keines besonderen
Übertragungsaktes mehr. Zu anderen Verfügungen über die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, insbesondere zur
Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis
zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns jede Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer gelieferten Vorbehaltsware durch Dritte sofort mitzuteilen und uns jederzeit Auskünfte über den Verbleib, die allfällige Weiterveräußerung, sowie Name und Anschrift der Erwerber sowie über die Höhe und die Fälligkeit der Verkaufspreise zu erteilen und unter Beweis zu stellen. Wir sind berechtigt, jederzeit zur Wahrung unserer Rechte, die Lager- und Geschäftsräume des Käufers zu betreten. Im Falle der Ausübung unserer Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechtes aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der Käufer auf das Recht der Besitzstörungsklage aus diesem Titel, sowie auf die Erhebung der Einwendung, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist, ferner auf jedweden Schadenersatz auch am entgangenen Gewinn. Alle Kosten, welche uns hierdurch erwachsen trägt der Käufer. |
9. Technische Ausführung
Die technische Ausführung erfolgt nach den einschlägigen Normen bzw. nach einschlägigen Gütevorschriften, wenn nichts anderes vereinbart ist. |
10. Erfüllungsort – Gerichtsstand
Bei allen Vertragsabschlüssen gilt für die Zahlung als
Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart
ist, der Ort Großkarolinenfeld. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
ist ausschließlich Rosenheim. Auf gegenständlichen Vertrag findet
deutsches Recht Anwendung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam. |